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VDS NORM 3415

Systeme die beruhigen

Mit Sicherheit Effektiv

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So funktioniert Deutschlands effektivstes Alarmsystem!

Sicherheit ist seit jeher ein Grundbedürfnis des Menschen.

Ein gutes Sicherheitsgefühl baut Angst und Stress ab und gibt dem Menschen mehr Freiraum und Leistungsfähigkeit.

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VDS-Norm 3415

Was sagt die Norm & wann gilt sie?

Verifikationsstruktur für den Polizeieinsatz nach der VDS-Norm 3415

Die Aufgabe der Polizei ist es nicht, einen Alarm zu prüfen, ob es sich um einen Falsch- oder Echtalarm handelt. In der VDS-Norm 3415 ist beschrieben, wann die Polizei nach Auslösung eines Alarms zu informieren ist.

Vorwort

Maßnahmen zur Alarmverifikation bieten und verbessern als Bestandteil eines funktionierenden Sicherheitskonzeptes die Voraussetzung für erfolgreiche Schadenverhütung. Durch die zeitnahe Verifikation eines von der Einbruchmeldeanlage signalisierten Alarms werden Interventionskräfte (z.B. Polizei) in die Lage versetzt, auf bestätigte Fälle von Einbrüchen oder Einbruchversuchen ohne Zeitverzug zu reagieren.

5.2 Struktur einer Alarmverifikation

Um eine bestmögliche Verlässlichkeit der Maßnahmen zur Alarmverifikation zu erreichen, und die in diesen Richtlinien beschriebenen Ziele nicht zu kompromittieren, ist es erforderlich, die Alarmverifikation im Sinne der vorliegenden Richtlinien entweder als Videolösung oder als Kombination einer Video-/Audiolösung umzusetzen.

Hinweis: Eine ausschließliche Nutzung von Audiotechniken wird z.B. in der TS 50131-9 thematisiert, ist als Methode der Alarmprüfung im Sinne der vorliegenden Richtlinien jedoch nicht zulässig.
Wenn die Vorgaben dieser Richtlinien umgesetzt sind, ist es - nach vorheriger Rücksprache mit den Behörden - möglich, die Maßnahmen zur Alarmverifikation in die Interventionsmaßnahmen der behördlichen Organe einzubinden.

Für die Bewertung der eingegangen Informationen sollten im Vorfeld geeignete Legitimationsmaßnahmen zwischen NSL und Betreiber abgestimmt und im Alarmdienst- und Interventionsattest, VdS 2529 dokumentiert werden.

5.3 Bewertung der Gefahrenlage und Weitermeldung an die Polizei

Vor der Weitermeldung eines ausgelösten Einbruchalarms an die Polizei ist eine qualifizierte technische oder personelle Vorprüfung (Verifikation) der Gefahrenlage durchzuführen. Die Polizei ist nur bei begründeten Verdachtsmomenten zu informieren. Dies bedeutet, dass die Polizei in der Regel erst dann informiert wird, wenn durch eine Interventionskraft

1. aufgrund einer Alarmprüfung vor Ort oder
2. per Video aus der Ferne (qualifiziertes Bild)eindeutige Handlungen oder Unterlassungen (z.B. Nichtentfernen aus umfriedetem Besitztum trotz Aufforderung) von Personen erkennbar sind, die mindestens einen gesetzlichen Strafbestand erfüllen, oder wenn deren Handlung oder Unterlassung auch im Versuch strafbar ist. Wenn dies der Fall ist, handelt es sich um eine ausreichende Verifikation und die Polizei kann ohne weitere Vorprüfung des Alarms entsprechend alarmiert werden.


Alle Feststellungen, auch die aufgrund weiterer Beobachtung des Szenarios, können für die polizeiliche Alarmverfolgung zum Zweck der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung relevant sein und sind daher der Polizei mitzuteilen.

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